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Die Spendung der Sakramente der Busse, der Eucharistie und der Krankensalbung an Angehörige nichtkatholischer KirchenOverlay E-Book Reader

Die Spendung der Sakramente der Busse, der Eucharistie und der Krankensalbung an Angehörige nichtkatholischer Kirchen

(Can. 844 3 CIC/83 bzw. Can. 671 3 CCEO) | Andrea G. Röllin

E-Book (EPUB)
2019 Grin Verlag
131 Seiten
Sprache: Deutsch
ISBN: 978-3-668-97947-5

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Magisterarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Theologie - Sonstiges, Note: 1, , Sprache: Deutsch, Abstract: Aktuell ist die Begegnung zwischen Papst Franziskus und dem Moskauer Patriarchen Kyrill vom 12. Februar 2016 in Havanna (Kuba) ein deutliches Zeichen der wachsenden Einheit zwischen ihren Kirchen. Fernziel ist die Eucharistiegemeinschaft. Wenn sie auch bis auf Weiteres noch nicht verwirklicht werden kann, so besteht seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil (1962-65) doch die Möglichkeit, dass die nichtkatholischen Christen des Ostens in der katholischen Kirche unter bestimmten Bedingungen die Sakramente der Busse, der Eucharistie und der Krankensalbung empfangen können. Eine genaue Erörterung dieses Rechts ist gerade nach dem oben erwähnten kirchengeschichtlich bedeutenden Ereignis wichtig, nicht zuletzt, um vorhandene Missverständnisse überwinden zu können. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass dieses Recht zwischenzeitlich universalrechtlich auch Angehörigen anderer nichtkatholischer Kirchen eingeräumt wurde, die den erwähnten östlichen vom Apostolischen Stuhl gleichgestellt worden sind. Wer diese Kirchen sind, ist weitgehend ungewiss. Die vorliegende Masterarbeit stellt sich den Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit der Frage der Zulassung von Angehörigen nichtkatholischer Kirchen zu den katholischen Sakramenten der Busse, Eucharistie und Krankensalbung noch offen sind.

Die Autorin erhielt im Jahre 2001 das erste Vordiplom in Informatik an der Eidgenössischen Technischen Hochschule (ETH) Zürich, 2006 das Lizentiat der Rechtswissenschaften (lic.iur.) an der Universität Zürich und 2010 das Doktorat der Rechte (Dr.iur.) an der Universität Freiburg i.Ue. sowie das (Schweizer) Anwaltspatent. Seither arbeitet die Autorin als Gerichtsschreiberin im Bereich des öffentlichen Rechts, seit 2013 am Bundesverwaltungsgericht (Schweiz) in der Abteilung II (Wirtschaft, Wettbewerb, Bildung). Berufsbegleitend erlangte die Autorin 2016 den Bachelor of Theology (BTh) an der Universität Luzern (summa cum laude), 2018 den Legum Magister (LL.M.) in Kanonistik an der Universität Wien (mit Auszeichnung), 2021 das Certificate of Advanced Studies Judikative (Schweizerische Richterakademie) an der Universität Luzern und das Certificate of Advanced Studies in Europarecht an der Universität Zürich sowie 2022 den Master of Theology (MTh) an der Universität Luzern (summa cum laude).

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5 Redaktionsgeschichte

Die folgende Entstehungsgeschichte beider
3 ist auf dem Hintergrund der in Kap. 5 dieser Arbeit behandelten authentischen Quellen zu lesen.

5.1 Can. 844
3 CIC/83

Satz 2 des Can. 731bis des ersten Entwurfs des revidierten CIC/17 sah vor, dass die anderen, an der kirchlichen Gemeinschaft offenbar nicht voll teilhabenden Christen, wenn sie gutgläubig angetroffen werden, in rechter Weise empfangsbereit sind und von sich aus darum bitten, gemäss später aufzuzählenden Canones zu gewissen Sakramenten zugelassen werden können, wobei ein Ärgernis immer ausgeschlossen sein muss.[19] Es handelt sich hierbei um einen Rest einer allgemeinen Vorschrift für die Sakramentenspendung.[20]

Gemäss
3 des entsprechenden allgemeinen Canons des neuen Entwurfs[21] der siebten Sitzung, die vom 3. bis 7. Mai 1971 stattfand, und des Entwurfs der neunten, vom 13. bis 17. März 1972 abgehaltenen Sitzung des Studienkreises, der sich mit den Sakramenten auseinandersetzte, spenden katholische Kirchendiener die Sakramente der Busse, der Eucharistie und der Krankensalbung den nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehenden östlichen (Christ-)Gläubigen, die aus eigenem Antrieb um sie bitten und in rechter Weise empfangsbereit sind, erlaubt.[22] Diese Neuformulierung von Art. 27, Satz 1 des Dekrets «Orientalium Ecclesiarum» vom 21. November 1964 fordert nicht wie er eine Trennung 'in gutem Glauben'[23] und erwähnt das 'Bedürfnis nach Heil' und das 'geistliche Wohl der Seelen' (Art. 26 OE) nicht[24]. Auch die in Ziff. 42 des Direktoriums «Ad Totam Ecclesiam» vom 14. Mai 1967 (DirOec/67) vorgeschriebene vorherige Konsultation (vgl. aber Can. 844
5 CIC/83) wurde weggelassen.[25] Die von Ziff. 44 DirOec/67 hinzugefügte Klausel betreffend Fälle der Unmöglichkeit, den Diener der eigenen Kirche zu erreichen, wurde ebenfalls abgelehnt[26] und zwar unter Hinweis auf Art. 27 OE[27]. Der Paragraph spricht zudem einfach von einem 'katholischen (Kirchen-)Diener', womit andere Amtsträger als Priester berücksichtigt werden.[28] So werden Diakone, Akolythen und andere Personen einbezogen, denen die Aufgabe der Kommunionspendung übertragen ist.[29]
 3 richtet sich an diese Kirchendiener, wenn sie Glieder getrennter Ostkirchen gegenüberstehen.[30]

Die Formulierung des eben erwähnten
3 findet sich wörtlich identisch in Can. 2
 3 SchemaDeSacramentis/75.[31] Einzig 'Christgläubige' wurde durch 'Christen' ersetzt. Der zweite Halbsatz des späteren Can. 844
3 CIC/83 war in Can. 2
3 SchemaDeSacramentis/75 noch nicht enthalten.[32]

Can. 2
3 SchemaDeSacramentis/75 fand mit Änderungen Eingang in Can. 5
4 des überarbeiteten Schemas vom April 1977. In diesem mit 'Allgemeiner Grundsatz und fallweise ökumenische Ausnahmen' übertitelten Canon wurde 'östliche Christen, die an der vollen Gemeinschaft ... nicht teilhaben, welche sie ...' in 'Glieder östlicher Kirchen, welche die volle Gemeinschaft ... nicht haben, wenn sie sie ...' abgeändert, und zwar aufgrund der Ergebnisse des Konsultationsvorgangs[33]. Damit wurde anerkannt, dass diese Christen getaufte Glieder ihrer eigenen Kirche sind.[34] Der erste Halbsatz dieses
 4 entspricht Art. 27, Satz 1 OE.[35] Als zweiter Halbsatz wurde 'was vorgeschrieben ist, gilt auch für Glieder anderer Kirchen, die sich nach dem Urteil des Apostolischen Stuhls in der gleichen Situation wie die [getrennten[36]] östlichen befinden' hinzugefügt.[37] So betrifft die zweite